Beschluss (EU) 2026/1340 des Rates vom 4. Juni 2026 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in den im Rahmen der Weltzollorganisation eingesetzten Technischen Ausschüssen für den Zollwert und für Ursprungsregeln zu der Annahme und Vorbereitung von Gutachten, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen und ähnlichen Instrumenten zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie zu der Annahme und Vorbereitung von beratenden Stellungnahmen, Unterrichtungen und Beratungen und ähnlichen Instrumenten zur Feststellung des Ursprungs von Waren gemäß dem Übereinkommen über Ursprungsregeln zu vertreten ist
Der im Namen der Union im TCRO zu vertretende Standpunkt zu beratenden Stellungnahmen, Unterrichtungen und Beratungen und ähnlichen Instrumenten zur Feststellung des Ursprungs von Waren sollte festgelegt werden, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Übereinkommens über Ursprungsregeln zu gewährleisten, da solche Instrumente den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 952/2013, die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf den Ursprung von Waren und die Ursprungsfeststellung maßgeblich beeinflussen könnten.
Erwägungsgrund 10 32026D1340
Erwägungsgrund 10 32026D1340Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen