Beschluss (EU) 2026/1340 des Rates vom 4. Juni 2026 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in den im Rahmen der Weltzollorganisation eingesetzten Technischen Ausschüssen für den Zollwert und für Ursprungsregeln zu der Annahme und Vorbereitung von Gutachten, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen und ähnlichen Instrumenten zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie zu der Annahme und Vorbereitung von beratenden Stellungnahmen, Unterrichtungen und Beratungen und ähnlichen Instrumenten zur Feststellung des Ursprungs von Waren gemäß dem Übereinkommen über Ursprungsregeln zu vertreten ist
Es liegt im Interesse der Union, die im Namen der Union im TCCV vertretenen Standpunkte gemäß den Grundsätzen, Kriterien und Leitlinien für die Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren festzulegen und die im TCRO zu vertretenen Standpunkte gemäß den Grundsätzen, Kriterien und Leitlinien für die Feststellung des Ursprungs von Waren festzulegen. Es liegt ferner im Interesse der Union, solche Standpunkte zügig festzulegen, damit die Union ihre Rechte im TCCV und im TCRO wahrnehmen kann.
Erwägungsgrund 11 32026D1340
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