Beschluss (EU) 2026/1340 des Rates vom 4. Juni 2026 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in den im Rahmen der Weltzollorganisation eingesetzten Technischen Ausschüssen für den Zollwert und für Ursprungsregeln zu der Annahme und Vorbereitung von Gutachten, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen und ähnlichen Instrumenten zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie zu der Annahme und Vorbereitung von beratenden Stellungnahmen, Unterrichtungen und Beratungen und ähnlichen Instrumenten zur Feststellung des Ursprungs von Waren gemäß dem Übereinkommen über Ursprungsregeln zu vertreten ist
Angesichts der wiederkehrenden späten Verfügbarkeit von Arbeitsunterlagen vor den Sitzungen des TCCV und des TCRO und zur Wahrung der Rechte und Interessen der Union in diesen Ausschüssen sollte sich die Kommission bemühen, das Sekretariat der WZO aufzufordern, sicherzustellen, dass die Arbeitsunterlagen gemäß den jeweiligen Vorgaben der Geschäftsordnung des TCCV beziehungsweise des TCRO zur Verfügung gestellt werden, damit diese Unterlagen mindestens 30 Tage vor Eröffnung der jeweiligen Sitzung verteilt werden.
Erwägungsgrund 13 32026D1340
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