Beschluss (EU) 2026/1340 des Rates vom 4. Juni 2026 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in den im Rahmen der Weltzollorganisation eingesetzten Technischen Ausschüssen für den Zollwert und für Ursprungsregeln zu der Annahme und Vorbereitung von Gutachten, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen und ähnlichen Instrumenten zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie zu der Annahme und Vorbereitung von beratenden Stellungnahmen, Unterrichtungen und Beratungen und ähnlichen Instrumenten zur Feststellung des Ursprungs von Waren gemäß dem Übereinkommen über Ursprungsregeln zu vertreten ist
Gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe d des Zollwert-Übereinkommens hat der TCCV die Aufgabe, in allen Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren zu unterrichten und zu beraten, wenn dies von einem Mitglied des TCCV oder dem mit Artikel 18 Absatz 1 des Zollwert-Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den Zollwert verlangt wird. Diese Unterrichtungen oder Beratungen können in Form von Gutachten, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen oder ähnlichen Instrumenten erfolgen.
Erwägungsgrund 5 32026D1340
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