Beschluss (EU) 2026/1340 des Rates vom 4. Juni 2026 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in den im Rahmen der Weltzollorganisation eingesetzten Technischen Ausschüssen für den Zollwert und für Ursprungsregeln zu der Annahme und Vorbereitung von Gutachten, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen und ähnlichen Instrumenten zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie zu der Annahme und Vorbereitung von beratenden Stellungnahmen, Unterrichtungen und Beratungen und ähnlichen Instrumenten zur Feststellung des Ursprungs von Waren gemäß dem Übereinkommen über Ursprungsregeln zu vertreten ist
Um sicherzustellen, dass der Rat die in diesem Beschluss festgelegte Politik regelmäßig bewerten und gegebenenfalls überarbeiten kann, und im Geiste des in Artikel 13 Absatz 2 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union, sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses befristet sein —
Erwägungsgrund 14 32026D1340
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