Erwägungsgrund 12 32026D1340
Angesichts des hochtechnischen Charakters der Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren und der Feststellung des Ursprungs von Waren, der Anzahl der jährlich auf den Sitzungen des TCCV und des TCRO untersuchten Fragen, der knappen Frist für die Prüfung der vom Sekretariat der Weltzollorganisation (WZO) und von den Mitgliedern des TCCV oder des TCRO zur Vorbereitung dieser Sitzungen vorgelegten Unterlagen sowie der daraus folgenden Notwendigkeit, beim Standpunkt der Union die neuen Informationen, die vor oder in diesen Sitzungen vorgelegt werden, zu berücksichtigen und wirksam darauf zu reagieren, ist es angezeigt, gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um den Standpunkt der Union weiter festzulegen.