Erwägungsgrund 15 32026D1545
Um sich im Falle einer unzureichenden Absorption des anderen Sektors an den möglichen Forschungsfinanzierungsbedarf des Kohle- oder Stahlsektors anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieses Beschlusses zu erlassen, um erforderlichenfalls den Prozentsatz der für kohle- und stahlbezogene Forschung im Jahr 2034 zugewiesenen Mittel zu ändern, damit das Vermögen in vollem Umfang genutzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.