Erwägungsgrund 25 32026D0188
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen geknüpft sein, die in einer Vereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 mit den jordanischen Behörden auszuhandeln. Da Hilfen möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte das Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Jordanien sollte bei der Verabschiedung der Vereinbarung und bei jeder Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden.