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Es ist angezeigt, eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht für Dienstleistungen einzuführen, die für die Regierung Russlands erbracht werden und nicht bereits den restriktiven Maßnahmen des Beschlusses 2014/512/GASP oder der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegen, sofern bestimmte Dienstleistungen für das Funktionieren einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung Russlands in einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind.