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Insbesondere sollten weitere 60 Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen werden, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien auferlegt werden, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten. Zu diesen Organisationen gehören bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und so die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für numerisch gesteuerte (computer numerical controlled — CNC) Werkzeugmaschinen, Mikroelektronik, Komponenten für unbemannte Luftfahrzeuge, mikroelektronische Erzeugnisse, Schiffsausrüstung sowie für andere Komponenten für Fahrzeuge und Maschinen ermöglichen.