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Es ist gerechtfertigt, zwei Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) sowie die Kirgisische Republik in die Liste der Güter und Technologien sowie Länder in Anhang XIV des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen. Den verfügbaren Handelsdaten für die ersten zehn Monate des Jahres 2025 zufolge lagen die Einfuhren von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität aus der Union in die Kirgisische Republik fast 800 % über dem Niveau von vor dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Im selben Zeitraum war das Niveau der Ausfuhren von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität aus der Kirgisischen Republik nach Russland um 1200 % höher als vor dem Angriffskrieg Russlands. Die Aufnahmen in die Listen betreffen Bearbeitungszentren für die Metallbearbeitung (KN-Code 845710) und Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) (KN-Code 851762). Diese KN-Codes sind in den entsprechenden Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt, da die Güter zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten. Bearbeitungszentren werden in der Verteidigungsindustrie häufig genutzt, da sie hochpräzise Metallkomponenten herstellen können, die für die militärische Produktion unerlässlich sind. Geräte zum Übertragen von Tönen und Daten werden unter anderem für Feldkommunikationsnetze und für die Drohnentelemetrie verwendet. Das im Vergleich zu den Vorkriegszahlen hohe Niveau von Einfuhren solcher Güter aus der Union in die Kirgisische Republik birgt ein anhaltendes und besonders hohes Risiko der Umgehung von restriktiven Maßnahmen, da diese Güter anschließend aus der Kirgisischen Republik nach Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden.