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Es ist überdies angezeigt, zwei Häfen und Schleusen in Russland und einen Hafen und eine Schleuse in einem anderen Drittland als Russland, die von Schiffen, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken betreiben, für die Umgehung der Preisobergrenze genutzt werden, in den entsprechenden Anhang des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen. Dies betrifft das Ölterminal von Port Kulevi in Georgien sowie das Karimun-Ölterminal in Indonesien.