Erwägungsgrund 9 32026D0564
In den Fällen, in denen die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse nach Maßgabe des in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank näher erläuterten Verfahrens der impliziten Zustimmung erlassen werden. Darüber hinaus sollte das Verfahren der impliziten Zustimmung auch angewendet werden, wenn die Leiter von Arbeitseinheiten aufgrund der Komplexität der Bewertung, der Relevanz der Angelegenheit — im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Reputation der EZB und/oder das Funktionieren des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus — oder aufgrund der Verflechtung des Beschlusses der EZB zur Verschmelzung, Spaltung oder zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung mit einem oder mehreren anderen Beschlüssen, die einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Bewertungskriterien haben.