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Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei über die von ihr verfolgten Ordnungswidrigkeiten zum Übereinkommen zur Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 22 Absatz 5.
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist befugt, zu dem in Absatz 1 genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des oder der Betroffenen und gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Name und Anschrift des Unternehmens sowie des Zustellungsbevollmächtigten,
bei fahrzeugbezogenen Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Absatz 2 Nummer 1, 3 Buchstabe f, q und s die einheitliche europäische Schiffsnummer,
die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens,
Tatzeit und Tatort,
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten,
das Datum der Einleitung des Verfahrens sowie
das Datum und die Art der Verfahrenserledigungen durch die Bußgeldstelle und die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften.
Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgabe nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch unverzüglich nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung. In Verfahren von besonderer Bedeutung sind die Daten unverzüglich nach Ablauf der im jeweiligen Einzelfall festgelegten Frist zu löschen.