§ 21 BinSchAbfÜbkAG
Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftsteuer
Die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens ist von der Körperschaftsteuer befreit.
Die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens ist von der Körperschaftsteuer befreit.