§ 10 DPMAVwKostV
Erstattung
(1)
Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten.
(2)
Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die Erstattungsgebühr einbehalten.
Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten.
Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die Erstattungsgebühr einbehalten.