Anlage DPMAVwKostV
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1589 - 1591; bzgl. der einzelnen Änderung vgl. Fußnote) Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag in EuroTeil A. GebührenI. Registerauszüge und Eintragungsscheine Erteilung von301 100 20301 110 Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben.15 II. Beglaubigungen301 200Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken für jede angefangene Seite0,50 - mindestens 5(1) Die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken der vom Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei.(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte301 300Erteilung eines Prioritätsbelegs Auslagen werden zusätzlich erhoben.20301 310Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft Auslagen werden zusätzlich erhoben.10301 320Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV) (1) Gebührenfrei ist (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.15301 330Erteilung einer Heimatbescheinigung Auslagen werden zusätzlich erhoben.15 IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken301 400Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei.90301 410Verfahren über Anträge auf Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus Akten (1) Gebührenfrei ist (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.90 V. Erstattung301 500Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden10Nr.AuslagenHöheTeil B. AuslagenI. Dokumenten- und Datenträgerpauschale302 100Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 0,50 EUR 0,15 EUR 5 EUR(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmächtigte Vertreter jeweils (2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespeicherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind. (3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben. (4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen302 200Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder Farbkopien betragen für den ersten Abzug oder die erste Seite2 EURfür jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite0,50 EUR302 210Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamtsin voller Höhe III. Öffentliche Bekanntmachungen, Kosten eines Neudrucks302 310(weggefallen)302 340Bekanntmachungskosten in Urheberrechtsverfahrenin voller Höhe302 360Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind80 EUR IV. Sonstige Auslagen Als Auslagen werden ferner erhoben: 302 400 in voller Höhe302 410 in voller Höhe302 420 in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe302 430 in voller Höhe302 440 in voller Höhe bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge302 450 in voller Höhe302 460 begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 302 420 bis 302 450302 470 in voller Höhe
beglaubigten Registerauszügen
unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der WerkeRegV
Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten nicht die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen beigefügt haben (Dokumentenpauschale):
Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf einem Datenträger (Datenträgerpauschale)
eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der Entscheidung und der Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,
eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein
Auslagen für Telegramme
die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge mit folgenden Maßgaben:
die bei Geschäften außerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts den Bediensteten aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt
die Kosten der Beförderung von Personen
die Kosten für Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise
die Kosten für die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren
Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450 bezeichneten Art zustehen; die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind
Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland; die Beträge werden auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind