§ 2 DPMAVwKostV
Kosten
(1)
Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis.
(2)
Soweit sich aus Teil A des Kostenverzeichnisses nichts anderes ergibt, werden neben den Gebühren keine Auslagen nach Teil B des Kostenverzeichnisses erhoben. Wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht vorgesehen ist, sind jedoch Auslagen zu erheben.