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Einer Schülerin oder einem Schüler wird nach dem Besuch der Klassenstufe 9 die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder in die Eingangsklasse des zweijährigen Bildungsgangs der Fachoberschule zuerkannt, wenn sie oder er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Im zweiten Halbjahr der Klassenstufe 9 hat sie oder er am Unterricht von mindestens fünf Aufbaukursen, davon drei aus dem Bereich der Fächer Deutsch, Mathematik, Französisch oder Englisch teilgenommen.
In fünf Aufbaukursen hat sie oder er jeweils mindestens 04 Punkte erreicht.
In allen übrigen Fächern/Lernbereichen mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung hat sie oder er - bezogen auf Erweiterungskursniveau - jeweils mindestens 09 Punkte und
in den übrigen Fächern/Lernbereichen bis auf höchstens eine Ausnahme jeweils mindestens 04 Punkte sowie als Punktsumme in diesen Fächern/ Lernbereichen mindestens 35 Punkte erreicht. Konnte aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einem Fach/Lernbereich des verpflichtenden Fächerkanons der Stundentafel keine Jahresnote festgestellt werden, so vermindert sich die erforderliche Punktsumme um 07 Punkte.
Eine von 00 Punkten verschiedene Minderleistung in einem der Aufbaukurse gemäß Absatz 1 Nr. 2 kann ausgeglichen werden durch eine Punktsumme in diesen Fächern von mindestens 21 Punkten. Wurden in höchstens einem der Fächer/Lernbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 3 - bezogen auf Erweiterungskursniveau - nicht mindestens 09 Punkte erreicht, kann eine mit mindestens 04 Punkten bewertete Minderleistung ausgeglichen werden durch eine auf Erweiterungskursniveau bezogene Punktsumme von mindestens 74 Punkten in allen Fächern/Lernbereichen mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung. Wurde die geforderte Punktsumme gemäß Absatz 1 Nr. 4 bei nicht mehr als einer mit weniger als 04 Punkten bewerteten Leistung nicht erreicht, so genügt eine Punktsumme - in den Fächern/Lernbereichen mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung bezogen auf Erweiterungskursniveau - in allen Fächern/Lernbereichen von mindestens 109 Punkten.