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Im Sinne dieser Verordnung gilt:
Eine „Katze“ ist ein weibliches oder männliches Tier der Art Hauskatze (Felis libyca f. catus, die domestizierte Form der Falbkatze, Felis libyca).
„Katzenhalter“ (Halterinnen und Halter) sind natürliche oder juristische Personen, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze nicht nur vorübergehend ausüben.
„Katzenhalter“ nach Nummer 2 können auch Personen sein, die Katzen regelmäßig über einen längeren Zeitraum füttern.
Eine „frei laufende Katze“ ist eine von Menschen gehaltene Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat.
„Unkontrollierter freier Auslauf“ ist die freie Bewegung der Katze, wenn weder die Katzenhalter noch für sie handelnde Personen unmittelbar auf die Katze einwirken oder einwirken können, um ein Entweichen zu verhindern.
Eine „frei lebende Katze“ ist eine Katze, die nicht oder nicht mehr von Menschen gehalten wird.
„Fortpflanzungsfähig“ ist eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht unfruchtbar gemacht worden ist.
„Kastration“ ist die dauerhafte chirurgische Unfruchtbarmachung einer Katze durch Tierärzte (Tierärztinnen und Tierärzte).
„Beauftragte im Sinne dieser Verordnung“ sind natürliche oder juristische Personen, die von der zuständigen Behörde im Sinne des § 10 dieser Verordnung, auch auf eigenen Antrag, zur Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung bestimmt werden.
Ein „Transponder“ ist ein Mikrochip-Implantat gemäß ISO-Norm 11785, mit einer elektronisch ablesbaren, einmaligen Nummer zur individuellen Kennzeichnung von Tieren.