§ 11 SBEBG
Zur Dokumentation der Aufgaben und der Personalausstattung nach § 3, zur Überprüfung der Voraussetzungen von Zuwendungen des Landes auf der Grundlage des § 10 und der Voraussetzungen des § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie zu statistischen Zwecken werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen periodisch Datenerhebungen über die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege, die Belegung der Plätze, die Anzahl der pädagogischen Fachkräfte, die Leitungszeiten, die Zeiten für die Praxisanleitung und das weitere Personal durchgeführt.
Auskunftspflichtig sind die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen. Die Daten werden an die zuständigen Behörden übermittelt. Diese dürfen die Daten zur Überprüfung der Voraussetzungen von Zuwendungen des Landes auf der Grundlage des § 10 und darüber hinaus auch zur Überprüfung der Voraussetzungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und zu statistischen Zwecken verarbeiten. Die Ergebnisse dürfen auf Ebene der zuständigen Behörden veröffentlicht werden, wenn dabei ein Rückschluss auf einzelne Personen ausgeschlossen ist. Andere Verpflichtungen in Bezug auf die Datenerhebung bleiben hiervon unberührt.