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Bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, kann unter Berücksichtigung des Trägeranteils gemäß § 36 Absatz 2 ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15 000 Euro geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann.
Waldkindergartengruppen können unter Berücksichtigung des Trägeranteils gemäß § 36 Absatz 2 einen weiteren Pauschalbetrag von 15 000 Euro je Waldkindergartengruppe erhalten.
Soweit die Voraussetzungen vorliegen, können für eine Einrichtung Pauschalbeträge nach den Absätzen 1 und 2 auch nebeneinander geleistet werden. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der…
Die finanzielle Basisförderung für Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtungen wird in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung…
Für diejenigen Kindertageseinrichtungen, die Kita-Helferinnen und Kita-Helfer zur Unterstützung bei nichtpädagogischen Aufgaben in den Kindertageseinrichtungen…
Trägern gemäß § 25 Absatz 1, denen nicht das Eigentum am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, soll…
Für jedes Familienzentrum im Sinne des § 42 Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr; im Kindergartenjahr…
Der jährliche Zuschuss nach Absatz 1 beträgt im Kindergartenjahr 2026/2027 1 401,26 Euro pro Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.