Art. 11 31986L0278
Die Mitgliedstaaten können Schlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer kleineren Ausbaugröße als 300 kg BSB5 pro Tag, entsprechend 5000 Einwohnergleichwerten, die im wesentlichen zur Behandlung von Schmutzwasser aus Haushaltungen bestimmt sind, von Artikel 6 Buchstabe b) und Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) sowie Absatz 2 ausnehmen.