Art. 14 31986L0278
(1)
Es wird ein Ausschuß für die Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt — im folgenden Ausschuß genannt — eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2)
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.