Erwägungsgrund 13 31992L0042
Innerhalb der Gemeinschaft bestehen sehr große Unterschiede hinsichtlich der örtlichen klimatischen Gegebenheiten sowie der Energie- und Nutzungsmerkmale der Gebäude. Bei der Festlegung der Bedingungen für die Inbetriebnahme von Heizkesseln nach Maßgabe dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten diesen Unterschieden Rechnung tragen. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, daß die Mitgliedstaaten, in denen zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtlinie sogenannte Backboiler-Heizkessel sowie für die Installierung in Wohnräumen ausgelegte Heizkessel weit verbreitet sind, in genau festgelegtem Rahmen weiterhin das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Heizkessel gestatten. Diese Regelung muß von der Kommission besonders überwacht werden.