Erwägungsgrund 14 31992L0042
Die vorliegende Richtlinie zur Beseitigung der technischen Hemmnisse aufgrund des Wirkungsgrads von Heizkesseln soll der neuen Konzeption folgen, die in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 festgelegt wurde und insbesondere vorsieht, daß sich die Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf die Festlegung der grundlegenden Anforderungen im Rahmen von Richtlinien nach Artikel 100 des EWG-Vertrags, denen die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse genügen müssen, beschränkt und daß diese Anforderungen ausreichend präzise zu formulieren sind, so daß sie Verpflichtungen darstellen können, deren Nichteinhaltung Sanktionen nach sich ziehen kann, und es den für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Stellen möglich ist, bei Fehlen entsprechender Normen die Konformität der betreffenden Erzeugnisse zu bescheinigen.