Erwägungsgrund 1 31996L0022
Mit der Richtlinie 81/602/EWG wurden bestimmte Stoffe mit hormonaler Wirkung und Stoffe mit thyreostatischer Wirkung verboten. Die Richtlinie 88/146/EWG untersagte die Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung in der tierischen Erzeugung, ließ jedoch bestimmte Ausnahmen zu.