Erwägungsgrund 10 31996L0022
Die Wartezeiten sind auf Gemeinschaftsebene noch nicht harmonisiert, und es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in bezug auf zugelassene Tierarzneimittel, die hormonale Stoffe oder β-Agonisten enthalten. Daher sind im Bemühen um eine Harmonisierung bei diesen Arzneimitteln maximale Wartezeiten festzulegen.