Art. 14 32002L0054
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Kleinpackungen EG auf Antrag nach Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 amtlich oder unter amtlicher Überwachung verschlossen und gekennzeichnet werden.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Kleinpackungen EG auf Antrag nach Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 amtlich oder unter amtlicher Überwachung verschlossen und gekennzeichnet werden.