Art. 33 32002L0054
(1)
Die Richtlinie 66/400/EWG in der Fassung der in Anhang V Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der im Anhang V Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.
(2)
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VI zu lesen.