Art. 25 32002L0054
(1)
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Saatgut von Betarüben während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprügt wird, damit sichergestellt ist, dass es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.
(2)
Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden: Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, kann nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
a)
Art,
b)
Sorte,
c)
Kategorie,
d)
Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle,
e)
Versandland,
f)
Einführer,
g)
Saatgutmenge.