Art. 30a 32002L0054
Nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren kann ein Mitgliedstaat auf Antrag ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 20 befreit werden, sofern der Betarübenanbau und der Verkehr mit Betarübensaatgut in seinem Hoheitsgebiet von minimaler wirtschaftlicher Bedeutung sind.