Erwägungsgrund 12 32004L0082
Die Richtlinie 95/46/EG findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten Anwendung. Das bedeutet, dass zwar die Verarbeitung von Angaben über die beförderten Personen, die zur Durchführung von Grenzkontrollen übermittelt wurden, auch zum Zweck ihrer Nutzung als Beweismittel in Verfahren, die der Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Regelungen im Bereich der Einreise und der Einwanderung einschließlich der darin enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit dienen, rechtmäßig wäre, jede weitere Verarbeitung, die mit diesen Zwecken unvereinbar wäre, würde jedoch dem in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Grundsatz widersprechen. Die Mitgliedstaaten sollten eine Sanktionsregelung für den Fall vorsehen, dass diese Daten auf eine dem Zweck der vorliegenden Richtlinie zuwiderlaufende Weise verwendet werden.