Erwägungsgrund 14 32004L0082
Für Island und Norwegen stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe E des Beschlusses 1999/437/EG des Rates zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannten Bereich fallen.