Erwägungsgrund 8 32004L0082
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sollte den Mitgliedstaaten unbenommen bleiben, für Luftfahrtunternehmen oder bestimmte Arten von anderen Beförderungsunternehmen zusätzliche Verpflichtungen beizubehalten oder einzuführen, einschließlich Informationen oder Angaben im Zusammenhang mit Rückreisetickets, unabhängig davon, ob diese in dieser Richtlinie genannt sind oder nicht.