Erwägungsgrund 9 32004L0082
Zur wirksameren Bekämpfung der illegalen Einwanderung und zur Gewährleistung einer effizienteren Verwirklichung dieses Ziels ist es unbedingt erforderlich, unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG etwaigen technologischen Innovationen frühestmöglich Rechnung zu tragen, insbesondere der Einbeziehung und Nutzung biometrischer Merkmale im Rahmen der von den Beförderungsunternehmen zu erteilenden Informationen.