Erwägungsgrund 16 32007L0014
Mindestqualitätsstandards für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen sind unerlässlich, um zu gewährleisten, dass die Anleger — selbst wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat als der Emittent wohnhaft sind — gleichen Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen haben. Die Emittenten sollten deshalb sicherstellen, dass diese Mindeststandards eingehalten werden. Dies kann entweder mittels der Verbreitung der vorgeschriebenen Informationen durch sie selbst oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten erfolgen. Im letzteren Falle sollte diese dritte Person in der Lage sein, die Informationen unter angemessenen Bedingungen verbreiten zu können, und über angemessene Mechanismen verfügen, mittels deren sichergestellt wird, dass die erhaltenen vorgeschriebenen Informationen auch von dem relevanten Emittenten stammen und dass kein bedeutendes Risiko der Datenverstümmelung oder eines nicht autorisierten Zugangs zu nicht veröffentlichten Insider-Informationen besteht. Erbringt die dritte Person andere Dienstleistungen oder nimmt sie andere Aufgaben wahr, wie die der Medien, der zuständigen Behörden, der Börsen oder der Stelle, die für den offiziell benannten Speichermechanismus zuständig ist, so müssen diese Dienstleistungen oder Aufgaben klar von jenen Dienstleistungen und Aufgaben getrennt werden, die mit der Verbreitung der vorgeschriebenen Informationen in Verbindung stehen. Bei der Übermittlung von Informationen an die Medien sollten die Emittenten oder Dritten der Verwendung elektronischer Mittel und Branchenstandardformate den Vorzug geben, um die Informationsverarbeitung zu erleichtern und zu beschleunigen.