Erwägungsgrund 8 32007L0014
Eine in jeder Hinsicht transparente Ausführung der Market-Maker-Tätigkeiten ist von ganz besonderer Bedeutung. Auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde sollte der Market Maker in der Lage sein, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Emittenten ausgeführten Tätigkeiten und insbesondere die Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, die für Market-Making-Tätigkeiten gehalten werden.