Erwägungsgrund 17 32007L0014
Darüber hinaus sollten die vorgeschriebenen Informationen im Rahmen der Mindeststandards auf eine Art und Weise verbreitet werden, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang zu ihnen ermöglicht und ggf. das Anlegerpublikum gleichzeitig im und außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten erreicht. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, von den Emittenten die Veröffentlichung eines Teils oder der Gesamtheit der vorgeschriebenen Informationen durch die Zeitungen zu verlangen, und unbeschadet der Möglichkeit der Emittenten, die vorgeschriebenen Informationen auf ihrer eigenen oder anderen den Anlegern zugänglichen Webseite(n) zur Verfügung zu stellen.