Erwägungsgrund 9 32007L0014
Was den Kalender der Handelstage angeht, ist es zweckmäßig, zur Erleichterung des Geschäfts unter Bezugnahme auf die Handelstage im Mitgliedstaat des Emittenten Fristen zu berechnen. Zur Erhöhung der Transparenz sollte jedoch vorgesehen werden, dass jede zuständige Behörde die Anleger und die Marktteilnehmer über den Kalender der Handelstage informiert, die an den verschiedenen geregelten Märkten gelten, die in ihrem Hoheitsgebiet belegen oder tätig sind.