Erwägungsgrund 3 32007L0014
Was die verfahrenstechnischen Bestimmungen betrifft, denen zufolge die Anleger über die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats durch den Emittenten unterrichtet werden müssen, ist es zweckmäßig, diese Informationen mittels des gleichen Verfahrens zu veröffentlichen, wie sie für das im Rahmen der Richtlinie 2004/109/EG festgelegte Verfahren für vorgeschriebene Informationen gelten.