Erwägungsgrund 18 32007L0014
Die Gleichwertigkeit sollte dann als gegeben angesehen werden, wenn die allgemeinen Offenlegungsvorschriften von Drittländern den Anwendern eine verständliche und weitgehend gleichwertige Bewertung der Position des Emittenten gestatten, die ihnen eine gleichwertige Anlageentscheidung ermöglicht, so als hätten sie die Informationen im Sinne der Anforderungen der Richtlinie 2004/109/EG erhalten, selbst wenn diese Anforderungen nicht identisch sind. Allerdings sollte sich die Gleichwertigkeit auf den wesentlichen Gehalt der vorgeschriebenen Informationen beschränken, und es sollte keinerlei Ausnahme von den in der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Fristen akzeptiert werden.