Erwägungsgrund 11 32008L0063
Im Hinblick auf den Vertrieb von Endeinrichtungen ist es für die Hersteller wichtig zu wissen, welchen technischen Spezifikationen ihre Erzeugnisse genügen müssen. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb die Spezifikationen formalisieren und veröffentlichen. Diese Spezifikationen und Vorschriften sind der Kommission gemäß Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft im Entwurf mitzuteilen. Diese Spezifikationen dürfen auf die aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse nur insoweit ausgedehnt werden, als dies für die Einhaltung der grundlegenden gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen erforderlich ist, die in Artikel 3 der Richtlinie 1999/5/EG festgelegt sind. In jedem Fall müssen die Mitgliedstaaten die Artikel 28 und 30 des EG-Vertrages einhalten, wonach der Einfuhrmitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und vermarktete Endeinrichtung zum Verkehr auf seinem Gebiet zuzulassen hat.