Erwägungsgrund 12 32008L0063
Um die transparente, objektive und nichtdiskriminierende Anwendung der Spezifikationen zu gewährleisten, darf die Kontrolle ihrer Anwendung wegen des offenkundigen Interessenkonflikts nicht einem Wirtschaftsbeteiligten übertragen werden, der auf dem Markt für Endeinrichtungen als Wettbewerber auftritt. Es muss deshalb vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Kontrolle einer Stelle übertragen wird, die von dem Netzbetreiber oder einem anderen Wettbewerber auf dem betreffenden Markt unabhängig ist.