Erwägungsgrund 5 32008L0063
Die besonderen oder ausschließlichen Rechte im Bereich der Endeinrichtungen werden in einer Weise ausgeübt, dass Geräte aus den anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden, weil es den Benutzern verwehrt ist, die benötigten Einrichtungen ungeachtet ihrer Herkunft frei nach Preis und Qualitätskriterien zu wählen. Die Ausübung dieser Rechte ist daher in allen Mitgliedstaaten mit Artikel 31 EG-Vertrag unvereinbar.