Erwägungsgrund 9 32008L0063
Das Vorhandensein von besonderen oder ausschließlichen Einfuhr- und Vertriebsrechten für Endeinrichtungen führt zu einer Situation, die mit den in Artikel 3 Buchstabe g des EG-Vertrages genannten Zielsetzungen nicht vereinbar ist, wonach ein System zu errichten ist, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt und deshalb a fortiori verlangt, dass der Wettbewerb nicht ausgeschlossen werden darf. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 10 des EG-Vertrages verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages, einschließlich der in Artikel 3 Buchstabe g genannten, gefährden könnten. Solche ausschließlichen Rechte sind ferner als unvereinbar mit Artikel 82 des EG-Vertrages in Verbindung mit Artikel 3 anzusehen, und ihre Gewährung oder Beibehaltung durch den Staat stellt eine nach Artikel 86 Absatz 1 des EG-Vertrages unzulässige Maßnahme dar.