Erwägungsgrund 4 32008L0063
Ausschließliche Rechte beschränken den freien Warenverkehr für Telekommunikationsendeinrichtungen entweder im Hinblick auf Einfuhr und Vermarktung dieser Einrichtungen einschließlich Satellitenfunkanlagen, weil bestimmte Geräte dann nicht in den Handel gelangen, oder für den Anschluss, die Inbetriebnahme und Wartung, weil in Anbetracht der Marktsituation, insbesondere der Unterschiedlichkeit und der technischen Natur der Produkte, ein Monopol weder einen Anreiz hat, diese Dienstleistungen für Produkte, die es nicht vermarktet oder eingeführt hat, zu erbringen noch seine Preise an den Kosten zu orientieren, solange kein Wettbewerb von neuen, auf den Markt drängenden Unternehmen droht. In Anbetracht der in den meisten Märkten typischen breiten Angebotspalette von Telekommunikationsendeinrichtungen hat jedes besondere Recht, das direkt oder indirekt die Anzahl der für Einfuhr, Vermarktung, Anschluss, Inbetriebnahme und Wartung dieser Einrichtungen zugelassenen Unternehmen begrenzt, zwangsläufig Wirkungen gleicher Art wie bei der Verleihung von ausschließlichen Rechten. Solche ausschließlichen oder besonderen Rechte wirken wie mengenmäßige Beschränkungen und verstoßen somit gegen Artikel 28 EG-Vertrag. Deshalb müssen alle bestehenden ausschließlichen Rechte für Einfuhr, Vertrieb, Anschluss, Inbetriebnahme und Wartung von Telekommunikationsendeinrichtungen aufgehoben werden ebenso wie diejenigen Rechte mit gleichartigen Wirkungen, d. h. alle besonderen Rechte, mit Ausnahme der Rechte, die in Form von Vorteilen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für ein oder mehrere Unternehmen gewährt werden, welche die Fähigkeit anderer Unternehmen beeinträchtigen, eine der genannten Tätigkeiten in demselben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben.