Art. 73 32009L0132
Unbeschadet von Artikel 76 wird die Steuerbefreiung nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Gegenstände während dieser Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig verbraucht oder vernichtet werden.