Art. 78 32009L0132
Die Frist, innerhalb derer die Prüfungen, Analysen oder Versuche durchgeführt und die Verwaltungsförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der zweckentsprechenden Verwendung der Gegenstände erfüllt sein müssen, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.