Art. 93 32009L0132
Unbeschadet dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten beibehalten:
Vorrechte und Befreiungen, die sie im Rahmen von zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossenen Abkommen über kulturelle, wissenschaftliche oder technische Zusammenarbeit gewähren,
besondere, durch die Art des Grenzverkehrs gerechtfertigte Steuerbefreiungen, die sie im Rahmen von zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossenen Grenzabkommen gewähren,
Steuerbefreiungen, die im Rahmen von Abkommen gewährt werden, die mit Drittländern, welche Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind, zur Anwendung der Empfehlungen 4.42 und 4.44 des Anhangs 9 zu diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossen wurden.